Satzung des Budoka Emmendingen e.V.

§ 1 - Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Budoka Emmendingen e.V." und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Emmendingen eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtstand in Emmendingen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereines besteht darin die asiatischen Kampfkünste insbesondere des phillippinischen Modern Arnis und Mano Mano zu pflegen, zu fördern und zu verbreiten.
  2. Vor allem soll der Jugend die Möglichkeit geboten werden diese Kampfsportarten zu erlernen und zu pflegen.
  3. Der Verein ist gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn an und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken, im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953
  4. Es werden folgende Tätigkeiten ausgeübt um dem Vereinszweck gerecht zu werden:
    1. Förderung der Mitglieder in sportlicher Hinsicht.
    2. Ausrichten von Lehrgängen und Turnieren.
    3. Kontaktpflege zu anderen Clubs und Vereinen.

§ 3 - Mitglieder

  1. Im Verein gibt es aktive, passive und Ehrenmitglieder.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Anerkennung des Aufnahmeantrages. Dieser muss vom Vorstand genehmigt werden und ist in schriftlicher Form, unter Verwendung des Formblattes, einzureichen.
  3. Mitglied kann jeder werden, der einen einwandfreien Leumund besitzt und sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand Personen verliehen werden die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder haben Sitz- und Rederecht in der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht. Sie sind vom Beitrag befreit.
  5. Die Mitgliedschaft gilt jeweils für ein Jahr und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr.
  6. Die Mitgliedschaft endet entweder durch Kündigung des Mitgliedes, den Ausschluss von Seiten des Vereins oder den Tod des Mitgliedes.
  7. Die Kündigung muss spätestens vier Wochen vor Quartalsende beim Schatzmeister eingegangen sein und muss schriftlich erfolgen.
  8. Die Mitglieder erhalten keine Zuschüsse aus Mitteln des Vereins.
  9. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit sich dem jeweiligen Dachverband anzuschließen.
  10. Der Ausschluss von Seiten des Vereins ist möglich:
    1. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Satzung, oder bei zuwiderhandeln gegen die Interessen des Vereins
    2. Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins (z.B. Schlägerei, Diebstahl usw.)
    3. Wegen unsportlichem oder unkameradschaftlichen Verhaltens.
    Der Ausschluss muss vom Vorstand beschlossen werden und tritt mit sofortiger Wirkung ein.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 14. Lebensjahres Sitz-, Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Diese müssen rechtzeitig und schriftlich eingereicht werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet den jeweilig fälligen Beitrag von ihrem Konto abbuchen zu lassen. Dieser wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet sich an die Anweisungen der Trainer und an die jeweilige Kleiderordnung zu halten.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet sich an die Satzung zu halten.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht am Training teilzunehmen.
  7. Jedes Mitglied ist verpflichtet etwaige Verletzungen die während des Trainings entstehen umgehend dem Trainingsleiter zu melden.

§ 5 - Mitgliedsbeitrag

  1. Der Beitrag wird jährlich auf der Mitgliederversammlung für den nachfolgenden Zeitraum festgelegt. Der Betrag wird vierteljährlich zum Quartalsanfang per Einzugsermächtigung eingezogen. Eine andere Zahlungsweise ist nur auf Antrag möglich, welche vom Vorstand genehmigt werden muss.
  2. Die Gebühren für Lehrgänge, Anfängerkurse und Ähnliches werden vom Vorstand von Fall zu Fall festgelegt.
  3. Vom Vereinsbeitrag ausgenommen sind folgende Personengruppen:
    1. Ehrenmitglieder
    2. Wehrdienstpflichtige (ausgenommen Berufsoldaten)
    3. Vorstandsmitglieder
  4. eitragsermäßigungen oder Aufschub kann in besonderen Fällen auf Antrag gewährt werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

§ 6 - Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederhauptversammlung muss einmal alle zwei Jahre vom Vorstand einberufen werden. Dieses hat schriftlich, unter Einhaltung einer 4 wöchigen Frist, zu geschehen.
  2. Zur Bekanntgabe der jährlichen Termine, Veranstaltungen sowie der Finanzen findet weiterhin jährlich eine Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Vorstand kann jedoch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies muss mit einer Frist von einer Woche schriftlich geschehen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Beschlossen wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 7 - Aufgaben der Mitglieder

  1. Die Entlastung des Vorstandes.
  2. Die Neuwahlen des Vorstandes.
  3. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  4. Die Beschlussfassung über sonstige Punkte der Tagesordnung.
  5. Die Beschlussfassung über sonstige Aktivitäten des Vereins.
  6. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 8 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Der erste Vorstand
    2. Der zweite Vorsitzende
    3. Der Schatzmeister (Kassenwart)
    4. Der Pressewart
    5. Der Passstellenleiter
  2. Die Aufgaben des Vorstandes:
    1. Der 1. Vorstand tätigt Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins, er vertritt den Verein in der Öffentlichkeit, prüft Kassenbücher und übernimmt organisatorische Aufgaben.
    2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorstand.
    3. Der Schatzmeister regelt die Geldangelegenheiten des Vereins, er treibt die Beiträge ein, führt Buch über Ausgaben und Einnahmen und verwaltet das Vereinsvermögen, legt die Kassenberichte bei der Mitgliederhauptversammlung offen.
    4. Der Pressewart arbeitet Rundschreiben mit dem 1. Vorsitzenden aus und veröffentlicht diese. Er schreibt die Mitglieder an und ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit. Er führt bei Versammlungen das Protokoll.
    5. Der Passstellenleiter fertigt die Ausweise an, verlängert diese und führt Mitglieder- und Anwesenheitslisten.
  3. Der Vorstand wird auf der Mitgliederhauptversammlung für zwei Jahr gewählt. Diese Wahl muss geheim erfolgen.
  4. Scheidet ein Vorstandmitglied während seiner Amtsperiode aus dem Verein aus, kann der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung ernennen.
  5. Der Vorstand leitet den Verein, der erste und der zweite Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt, im Übrigen alle Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§ 9 - Haftung

  1. Es besteht eine Haftpflichtversicherung für den gesamten Verein, im Bezug auf Sachschaden welche während des Trainings entstehen.
  2. Jedes Mitglied trägt für sich selber die Verantwortung, bzw. der gesetzliche Vertreter. Dies gilt auch für außerordentliche Aktivitäten des Vereins (Ausflüge etc.).
  3. Jedes Mitglied trainiert eigenverantwortlich.

§ 10 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen sein muss. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung muss geheim und schriftlich erfolgen.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Emmendingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 - Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages unter Berücksichtigung des Vereinsinteresses gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. Erforderlichenfalls sind die Parteien verpflichtet, an der Ausfüllung der Vertragslücke mitzuwirken.